DAV sieht Solvabilitätskapitalanforderung als schwankungsanfälliges Verteilungsmerkmal und Doppelbelastungen problematisch

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Die Deutsche Aktuarvereinigung e.V. (DAV) sieht im VSAAG-Referentenentwurf einen bedeutenden Fortschritt zur Etablierung eines transparenten und anwendungsorientierten Sanierungs- und Abwicklungsrahmens für Versicherungsunternehmen. Nach ihrer Auffassung stärkt dieser Entwurf die Sektorstabilität und erhöht den Versicherungsschutz für die Versicherten. Kritisch bewertet die DAV jedoch die starke Ausrichtung am IRRD-Modell und plädiert stattdessen für weiterhin bewährte risikobasierte Aufsicht, gerechte Lastenbeteiligung, eindeutige BaFin-Übergangsregelungen sowie eine gesonderte Betrachtung von Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung umfassend geprüft.

Umsetzung der IRRD im VSAAG schafft Stabilität im Versicherungssektor

Durch den VSAAG-Referentenentwurf wird die europäische IRRD in das deutsche Versicherungsaufsichtsrecht transferiert und dabei praxisnahe Vorgaben für Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen etabliert. In klar beschriebenen Phasen werden Stabilisierungsmaßnahmen, Rekapitalisierungen und Liquiditätshilfen strukturiert. Damit wird eine hohe Verlässlichkeit der Abläufe gewährleistet und das Vertrauen der Versicherten gestärkt. Der Entwurf ermöglicht zudem eine engere Kooperation zwischen BaFin, Unternehmen und Ministerium, um im Krisenfall schnell und koordiniert handeln zu können. Ein integriertes Frühwarnsystem identifiziert Risiken bereits im Vorfeld.

Versicherungen operieren mit einem anderen Geschäftsmodell als Banken: die Risikostreuung über Kollektivfonds und langfristige Leistungsversprechen erfordert spezifische Kapitalanforderungen. Eine 1:1-Adaption der BRRD würde diese Besonderheit ignorieren und Compliance-Aufwände unnötig steigern. Ein abgestimmtes Modell, das die Stärken des deutschen risikobasierten Aufsichtsregimes mit gezielten IRRD-Elementen verbindet, schafft einen praktikablen Krisenrahmen. Damit bleiben sowohl der Schutz der Versicherten als auch die Stabilität des heimischen Versicherungsmarktes gewahrt.

Die DAV argumentiert, Versicherungen operierten nach einem anderen Risikoprofil als Kreditinstitute, was durch das Fehlen gravierender Insolvenzen mit sektoralem Risiko belegt werde. Vor diesem Hintergrund sei eine starre Nachbildung der BRRD für die Assekuranz nicht zielführend. Stattdessen habe das deutsche, risikobasierte Aufsichtsregime seine Effizienz in der Praxis belegt. Die DAV plädiert für eine bedachte Fortführung europäischer Regulierungsprozesse unter Berücksichtigung nationaler Aufsichtsansätze dringend notwendig.

Der Entwurf des § 222h VAG-E sieht eine abgestufte Heranziehung von Mitteln vor, bei der erst kollektive Fonds und danach individuelle Vertragsbestände beansprucht werden. Dieses Verfahren führt dazu, dass solvente Versicherer und deren Kunden bereits früh zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen anderer Unternehmen herhalten müssen. Aktuarielle Fachkreise kritisieren, dass dadurch das Prinzip der Gleichbehandlung verletzt und eine faire Lastenverteilung im Versicherungsmarkt ausgehebelt wird. Sie plädieren für eine direkte Beteiligung des Bestands.

Die DAV fokussiert in ihrer Stellungnahme den im VSAAG-Entwurf beschriebenen Stufenplan der Mittelheranziehung. Demnach wird in erster Linie auf kollektive Branchenmittel sowie auf zusätzliche Sonderbeiträge zurückgegriffen, bevor Forderungen gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen erhoben werden dürfen. Folge ist, dass solvente Anbieter und deren Versicherten über abgesenkte Überschussbeteiligungen die finanzielle Last tragen, während die direkte Belastung der Versicherten des kriselnden Unternehmens erst später eintritt.

DAV warnt vor massiver branchenweiter Spartenverzahnung durch neuen Abwicklungsfonds

Mit der Schaffung eines sektorenübergreifenden Abwicklungstopfs befürchtet die DAV, dass die bewährte deutsche Spartentrennung nachhaltig beschädigt wird. In diesem Modell tragen alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemeinsam die finanziellen Lasten und der Topf dient der Abwicklung insolventer Gesellschaften. Dies könnte dazu führen, dass Schäden aus unterschiedlichen Sparten vermischt werden und nicht wie vorgesehen klar separiert bleiben. Das zentrale IRRD-Ziel, Risiken eindeutig nach Sparte zu gliedern, würde hierdurch in Frage gestellt. Die Systemstabilität wäre somit deutlich beeinträchtigt letztendlich ernsthaft.

Die volatilen Schwankungen der Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungsindikator erschweren eine stabile Finanzplanung und können in mehrfacher Hinsicht belasten. Durch interne Risikomessverfahren bedingte Anpassungen führen zu unvorhersehbaren Umlagebedarfsspitzen, was insbesondere Multi-Entity-Strukturen belastet. Versicherungs- und Rückversicherungssparten sehen sich wechselnden Kapitalforderungen gegenüber, was Doppelbeiträge zur Folge haben kann. Zusätzlich steigt die Komplexität bei der regulatorischen Berichterstattung und es entsteht erhöhter Kommunikationsbedarf zwischen den Verantwortlichen in den einzelnen Konsortien. Finanzstabilität und Operationen geraten in Schieflage.

Die Verteilung des zu beschaffenden Kapitals nach Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 191/192 SAGV-E erachtet die DAV als kritisch. Die Kennzahl weist ausgeprägte Volatilität auf und lässt sich mittels unterschiedlicher interner Modelle variabel gestalten, was zu verzerrten technischen Umschichtungen zwischen Sparten führt. In konzerninternen Strukturen kann das Zusammenführen von Erstversicherungsrisiken in Rückversicherungsgruppen eine doppelte Inanspruchnahme verursachen und somit die Belastung einzelner Geschäftsbereiche überproportional erhöhen.

Mit § 13 SAGV-E werden zusätzliche Liquiditätsindikatoren verpflichtend, die deutlich über die von der europäischen IRRD definierten Schwellwerte hinausgehen. Versicherer sehen in dieser Erweiterung eine unnötige Verschärfung, da die Liquidität deutscher Gesellschaften bereits durch § 26b VAG-E und die Aufsichtsinstrumente der BaFin abgesichert ist. Die Einführung neuer Kennzahlen erhöht den Aufwand für Reporting sowie interne Modellanpassungen, ohne den Schutz der Versicherungsnehmer oder die Finanzstabilität signifikant zu verbessern, und dupliziert Verpflichtungen.

Die Aktuarvereinigung weist darauf hin, dass die verpflichtenden Liquiditätsindikatoren in § 13 SAGV-E das von der IRRD vorgegebene Mindestmaß überschreiten. Für deutsche Versicherer mit derzeit starker Liquiditätsausstattung erachtet sie zusätzliche Kennzahlen als unnötige Belastung. Ferner könnten die neuen Anforderungen die bestehenden Liquiditätsvorgaben des § 26b VAG-E duplizieren. Die BaFin verfüge indes bereits über weitreichende Anordnungsbefugnisse, um in Krisensituationen zeitgerecht und wirksam eingreifen zu können. Die DAV hält den Verzicht überflüssiger Indikatoren sofort.

DAV-Kritik einbezogen: VSAAG-Entwurf setzt Anreize für effizientes solides Risikomanagement

Der vorliegende VSAAG-Entwurf schafft erstmalig einen kohärenten Krisenrahmen für den Versicherungssektor, indem er klare Abläufe für Sanierung und Abwicklung festlegt und damit die sektorale Stabilität sowie den Schutz der Versichertenrechte sichert. Durch Einbindung der DAV-Kritik werden Anreize für ein robustes Risikomanagement und Verantwortungsbewusstsein geschaffen. Transparente Meldepflichten und abgestufte Interventionsmaßnahmen erhöhen die Vorhersehbarkeit von Krisenmaßnahmen und tragen langfristig zur Stärkung des deutschen Versicherungsmarktes bei.

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