Vergleich mit der Nürnberger Lebensversicherung AG
Gegenstand der Vereinbarung ist die Rückzahlung der bereits von der Mandantin gezahlten Darlehensraten, ihres Eigenkapitals sowie Verzicht auf das noch offene Darlehenssaldo. Im Gegenzug verzichtet die Klägerin auf Rückübertragung der zu Sicherungszwecken abgetretenen Fondsanteile.
"Für Gesellschafter des Nürnberger Immobilienfonds 13. KG, die ihre Anteile fremdfinanziert haben, bestehen gute Chancen auf Rückabwicklung. Da Fondsbeteiligung und Darlehensvertrag in diesen Fällen üblicherweise durch Vermittler in einer so genannten Haustürsituation angebahnt werden, kommt ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz in Betracht", erläutert Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann. Sie ist überzeugt, dass für auch andere Gesellschafter geschlossener Immobilienfonds hinreichende Erfolgsaussichten bestehen: "Ich werte die Rechtslage ist in diesen Fällen positiv. Gesellschafter dieser und auch anderer geschlossener Immobilienfonds haben in der Regel gute Aussichten, ihre Ansprüche durchzusetzen."
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 2003 entfällt zudem das Prozesskostenrisiko für geschädigte rechtsschutzversicherte Gesellschafter geschlossener Immobilien-fonds, die ihre Ansprüche geltend machen wollen. Ihnen steht demnach bei Auseinandersetzungen mit Banken, Fondsgesellschaften oder Anlageberatern Kostenschutz aus dem Rechtsschutz-versicherungsvertrag zu. "Dies ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Anlegerschutzes", so Dr. Petra Brockmann.
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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