Kenntnisabhängige Verjährungsfrist bei jedem Beratungsfehler neu berechnen

19.12.2007 | Bremen
Der V. Zivilsenat hat ein sehr wichtiges Urteil mit weitreichenden Folgen erlassen. Von einigen Instanzgerichten wurde zuvor die Auffassung vertreten, dass der Lauf der Verjährungsfrist bereits dann beginnt, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - erfolgversprechend möglich und damit zumutbar sei.

Der Bundesgerichtshof stellt nunmehr in einem aktuellen Urteil vom 09.11.2007 - V ZR 25/07 - klar, dass jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und daher zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung darstellt und daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist begründet.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 I BGB a.F. werde zwar weitgehend auch für die Frage herangezogen, wann der Gläubiger die nach § 199 I 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitze. Das Berufungsgericht habe jedoch verkannt, dass der dargestellte Grundsatz auf den Fall einer einzelnen Verletzungshandlung zugeschnitten sei und daher nichts darüber besage, wann die Verjährungsfrist beginne, wenn sich eine Schadensersatzklage auf mehrere, in einem sachlichen Zusammenhang stehende Verletzungshandlungen der selben Person stützen lässt.

Nach Anlegeranwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft ist zu hoffen, dass Instanzgerichte nunmehr Klagen von geschädigten Anlegern nicht mehr vorschnell wegen angeblich eingetretener Verjährung abweisen. "In der jüngsten Vergangenheit war die Praxis verschiedener Land- und Oberlandesgerichte für Anleger", so Hahn, "äußerst unbefriedigend. Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs kommt daher gerade zur rechten Zeit."

Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft

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