Kammergericht folgt OLG Schleswig nicht - Einwendungen sind nicht verjährt
Die Dresdner Bank AG hatte ein Berliner Ehepaar auf Rückzahlung eines Darlehens verklagt. Die Beklagten hatten sich als atypisch stille Gesellschafter an einer - mittlerweile insolventen - W. Langenbahn KG beteiligt und diese Beteiligung fremdfinanziert. Erstinstanzlich war die Klage der Bank vom Landgericht Berlin abgewiesen worden. Zweitinstanzlich hat nun das Kammergericht die Berufung der Dresdner Bank überwiegend zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Anleger dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen könne, die er gegenüber den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern des Fonds habe. Dem gegenüber hatte das Oberlandesgericht Schleswig in einem Urteil vom 2.06.2005 - 5 U 162/01 - die abwegige Auffassung vertreten, der Käufer sei lediglich berechtigt, nur Einwendungen aus dem verbundenen Geschäft gegenüber der Fondsgesellschaft dem Rückzahlungsanspruch der Bank entgegenzuhalten. Mit dieser Auffassung hat sich das Kammergericht intensiv auseinandergesetzt und ist ihr mit überzeugender Begründung nicht gefolgt. Der Fondsinitiator sei nicht als Dritter i.S.v. § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. anzusehen. Die Beklagten seien auch nicht daran gehindert, der Bank entsprechende Einwendungen entgegenzuhalten, weil möglicherweise ihre Schadensersatzansprüche gegen dem Fondsinitiator verjährt seien. Wenn der Verbraucher nicht nur gegenüber der finanzierenden Bank sondern auch gegenüber dem Verkäufer bzw. Fondsinitiator verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müsse, würde das Aufspaltungsrisiko in vollem Umfang zum Tragen kommen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass eine Klagerhebung gegen die Initiatoren in vielen Fällen wirtschaftlich unsinnig sei, da diese auch bereits vermögenslos geworden seien.
Das Urteil vom Kammergericht ist von Hahn, Reinermann & Partner Rechtsanwälte erstritten worden. "Das Urteil des Kammergerichts ist von erheblicher Bedeutung, weil sich Bankenvertreter zunehmend auf die angeblich eingetretene Verjährung der Einwendungen", so Anlegeranwalt Peter Hahn, "berufen haben. Das Urteil räumt mit diesen Scheinargumenten auf."
Quelle: Pressemeldung Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft
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